Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) WerParagraph 12, (1) Wer
die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Anzeige gemäß Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oderentgegen Paragraph 4, Absatz 2, den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oderentgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
entgegen § 11 lebende Bienen einführt,entgegen Paragraph 11, lebende Bienen einführt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Dokumentnummer
NOR12134542
Alte Dokumentnummer
N8198813235H