Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1988Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in Paragraph 10, Absatz eins bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oderdie für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 8, Litera b,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 12,) oder
Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oderGebote oder Verbote der gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8 und 9 oder Paragraph 12, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
§ 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oderParagraph 12, Absatz 6, zuwiderhandelt oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;
bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) odereine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (Paragraph 4,) oder
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) odereine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 5,) oder
Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet oderAnordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mißachtet oder
der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.der Antragspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, 4, oder 9 nicht nachkommt oder Paragraph 12, Absatz 12, zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 10, findet Paragraph 122, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. (3)Absatz 3,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 79/1987) zu und sind für die dem Fonds gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983, zukommenden Aufgaben zu verwenden.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,) zu und sind für die dem Fonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,, zukommenden Aufgaben zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134560
Alte Dokumentnummer
N8198816817J