Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES
Anwendungsbereich und
DefinitionenAnwendungsbereich und, Definitionen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Betimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden die §§ 1, 3 Abs. 1 bis 6, 4 bis 6, 10, 13 bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des Paragraph eins, LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Betimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, LRG-K unterliegen, finden die Paragraphen eins, 3, Absatz eins bis 6, 4 bis 6, 10, 13 bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Absatz 4, als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
(4)Absatz 4,Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen (§ 13 Abs. 3 und 4).Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen (Paragraph 13, Absatz 3 und 4).
(5)Absatz 5,Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
(6)Absatz 6,Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
(7)Absatz 7,In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (Paragraph 3, Absatz 3,),
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß Paragraphen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(8)Absatz 8,Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
(9)Absatz 9,Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß herrührenden Gasekomponenten.
(10)Absatz 10,Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134665
Alte Dokumentnummer
N8198910661X