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§ 1 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.12.200511.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 126.10.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002
§ 101.10.199425.10.2002 § → § BGBl. Nr. 785/1994
§ 114.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 785/1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch eins. Abschnitt

ALLGEMEINES

Anwendungsbereich und, Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des Paragraph eins, LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Betimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, LRG-K unterliegen, finden die Paragraphen eins, 3, Absatz eins bis 6, 4 bis 6, 10, 13 bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
  3. Absatz 3,Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Absatz 4, als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
  4. Absatz 4,Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen (Paragraph 13, Absatz 3 und 4).
  5. Absatz 5,Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
  6. Absatz 6,Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
  7. Absatz 7,In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
    1. Ziffer eins
      Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
    2. Ziffer 2
      Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
      Der Meßwert ergibt sich
      1. Litera a
        als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
      2. Litera b
        aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (Paragraph 3, Absatz 3,),
      3. Litera c
        als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
    3. Ziffer 3
      Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
    4. Ziffer 4
      Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß Paragraphen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
  8. Absatz 8,Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
  9. Absatz 9,Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß herrührenden Gasekomponenten.
  10. Absatz 10,Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.

Schlagworte

Meßbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134665

Alte Dokumentnummer

N8198910661X