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§ 5 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.199409.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2011
§ 514.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 5,

Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. Ziffer 2
    Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.
  3. Ziffer 3
    Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik entsprechen.
  4. Ziffer 4
    Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach dem Anfahren des Dampfkessels bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von 16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen sind im Einzelfall von der Behörde zu treffen.
  5. Ziffer 5
    Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren.
  6. Ziffer 6
    Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134669

Alte Dokumentnummer

N8198910665X