Rechtstracker.at

§ 8 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 814.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch drei. Abschnitt

AUSRÜSTUNG

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ölzerstäubungsbrenner mit einer oberen Leistungsgrenze (Brennstoffwärmemenge bei Höchstleistung) bis 3 MW müssen der ÖNORM M 7540, Ausgabe Dezember 1984, Gasgebläsebrenner müssen der ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Erstprüfung von Brennern nach Absatz eins, mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat zusätzlich die Prüfung der Emissionen an Stickstoffoxiden (NOx) gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu umfassen, wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung zu vermerken ist.
  3. Absatz 3,Ein Brenner nach Absatz eins, ist als NOx-arm zu bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas bei der Erstprüfung von
    1. Ziffer eins
      Ölzerstäubungsbrennern für Heizöl extra leicht 200 mg/m3, ab 1. Jänner 1992 jedoch 160 mg/m3, für Heizöl leicht 400 mg/m3,
    2. Ziffer 2
      Gasgebläsebrennern 160 mg/m3 für Erdgas
    nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Die Prüfstandgrenzwerte nach Absatz 3, sind bei Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:

Tabelle 1

-----------------------+---------------------------------------------

                       I           Heizöl (Masseanteil in %)

                       +---------------------+-----------------------

                       I    extra leicht     I        leicht

-----------------------+---------------------+-----------------------

Asphaltene ........... I         -           I          4,0

Stickstoff ........... I     0,01-0,02       I       0,17-0,20

  1. Absatz 5,Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen hat nach DIN 51595, Ausgabe Dezember 1978, die Bestimmung des Gehaltes an Stickstoff hat nach ASTM D 3228-83, Letztapproval November 1983, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134672

Alte Dokumentnummer

N8198910668X