Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
AUSRÜSTUNG
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ölzerstäubungsbrenner mit einer oberen Leistungsgrenze (Brennstoffwärmemenge bei Höchstleistung) bis 3 MW müssen der ÖNORM M 7540, Ausgabe Dezember 1984, Gasgebläsebrenner müssen der ÖNORM M 7445, Ausgabe Juli 1984, entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Erstprüfung von Brennern nach Abs. 1 mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat zusätzlich die Prüfung der Emissionen an Stickstoffoxiden (NOx) gemäß § 3 Abs. 6 zu umfassen, wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung zu vermerken ist.Die Erstprüfung von Brennern nach Absatz eins, mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat zusätzlich die Prüfung der Emissionen an Stickstoffoxiden (NOx) gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu umfassen, wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung zu vermerken ist.
(3)Absatz 3,Ein Brenner nach Abs. 1 ist als NOx-arm zu bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas bei der Erstprüfung vonEin Brenner nach Absatz eins, ist als NOx-arm zu bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas bei der Erstprüfung von
Ölzerstäubungsbrennern für Heizöl extra leicht 200 mg/m3, ab 1. Jänner 1992 jedoch 160 mg/m3, für Heizöl leicht 400 mg/m3,
Gasgebläsebrennern 160 mg/m3 für Erdgas
nicht überschreitet.
(4)Absatz 4,Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 3 sind bei Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:Die Prüfstandgrenzwerte nach Absatz 3, sind bei Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, sowie folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen:
Tabelle 1
-----------------------+---------------------------------------------
I Heizöl (Masseanteil in %)
+---------------------+-----------------------
I extra leicht I leicht
-----------------------+---------------------+-----------------------
Asphaltene ........... I - I 4,0
Stickstoff ........... I 0,01-0,02 I 0,17-0,20
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen hat nach DIN 51595, Ausgabe Dezember 1978, die Bestimmung des Gehaltes an Stickstoff hat nach ASTM D 3228-83, Letztapproval November 1983, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134672
Alte Dokumentnummer
N8198910668X