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§ 9 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 914.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch vier. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE

BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit solchen Heizölen (Paragraph 2, Absatz 4,) befeuert werden, deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet:

  1. bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl ................... 0,20 %

  2. bei Heizöl leicht ...................................... 0,30 %

  3. bei Heizöl mittel ...................................... 0,60 %

  4. bei Heizöl schwer ...................................... 2,00 %

     ab 1. Jänner 1992 ...................................... 1,00 %

Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat nach ÖNORM EN 41, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Absatz eins, nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Absatz eins,
  2. Absatz 3,Von den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.
  3. Absatz 4,Soweit Heizöle von den in Paragraph 2, Absatz 4, zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Absatz eins, zuzuordnen.
  4. Absatz 5,Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2, LRG-K) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134673

Alte Dokumentnummer

N8198910669X