Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
ANFORDERUNGEN AN DIE
BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit solchen Heizölen (§ 2 Abs. 4) befeuert werden, deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet:Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit solchen Heizölen (Paragraph 2, Absatz 4,) befeuert werden, deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet:
1. bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl ................... 0,20 %
2. bei Heizöl leicht ...................................... 0,30 %
3. bei Heizöl mittel ...................................... 0,60 %
4. bei Heizöl schwer ...................................... 2,00 %
ab 1. Jänner 1992 ...................................... 1,00 %
Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat nach ÖNORM EN 41, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Abs. 1.Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Absatz eins, nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.Von den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.
(4)Absatz 4,Soweit Heizöle von den in § 2 Abs. 4 zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1 zuzuordnen.Soweit Heizöle von den in Paragraph 2, Absatz 4, zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Absatz eins, zuzuordnen.
(5)Absatz 5,Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (§ 2 Abs. 1 lit. d LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) nachzuweisen.Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2, LRG-K) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134673
Alte Dokumentnummer
N8198910669X