Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem § 2 Abs. 1 bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 handelt.Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, handelt. (2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.Andere als die in Absatz eins, angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, LRG-K entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134676
Alte Dokumentnummer
N8198910672X