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§ 13 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 1314.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch fünf. Abschnitt

EMISSIONSBEGRENZUNG

Grenzwerte für staubförmige

Emissionen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:

Tabelle 3

----------------------------------+----------------------------------

   Brennstoffwärmeleistung (MW)   I    Emissionsgrenzwert (mg/m3)

----------------------------------+----------------------------------

       bis 5 .................... I               150

größer als 5 .................... I                50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Absatz 2,Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:

Tabelle 4

---------------------+---------------+---------------+---------------

   Brennstoffwärme-  I     bis 10    I   größer als  I   größer als

    leistung (MW)    I               I   10 bis 50   I       50

---------------------+---------------+---------------+---------------

     Brennstoffe     I          Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

---------------------+---------------+---------------+---------------

Heizöl schwer ...... I      110      I       80      I       50

Heizöl mittel ...... I       80      I       60      I       50

Heizöl leicht ...... I       50      I       50      I       50

Heizöl extra leicht  I       30      I       30      I       30

Gas (Rechenwert) ... I       10      I       10      I       10

Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) bezogen.

  1. Absatz 3,Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala *1). Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas (Paragraph eins, Absatz 3,) 150 mg/m3 nicht überschreitet.
  2. Absatz 4,Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.

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*1) Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134677

Alte Dokumentnummer

N8198910673X