Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Besondere Standortsituationen
§ 26.Paragraph 26,
Abweichend von den in den §§ 24 und 25 Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist. Abweichend von den in den Paragraphen 24 und 25 Absatz 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134691
Alte Dokumentnummer
N8198910687X