Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach § 6 Z 1 und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach Paragraph 6, Ziffer eins und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12134717
alte Dokumentnummer
N8198910768X