Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Feststellungsbescheid
§ 10.Paragraph 10,
Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder Z 2 vorliegt. Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12134720
alte Dokumentnummer
N8198910770X