Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zweckbindung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2)Absatz 2,Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten,
zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12134721
alte Dokumentnummer
N8198910771X