Text
Anhang
------
Vorläufige Giftliste
I. Erläuterungen zur vorläufigen Giftlisterömisch eins. Erläuterungen zur vorläufigen Giftliste
In der vorläufigen Giftliste sind für jeden Stoff angegeben:
In Spalte 1
die Bezeichnung des Stoffes vornehmlich gemäß der IUPAC-Nomenklatur bzw. die wichtigsten Trivialbezeichnungen. Es werden maximal zwei Synonyma angegeben. Die Liste ist in alphabetischer Reihung der Stoffbezeichnungen erstellt.
Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.
Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz
angefügt, wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'',
oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder
Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der
Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung
anzugeben;
Beispiel für BeCl2: Berylliumchlorid.
Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten
sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich
ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
Manche Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in
Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung,
weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren
ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
„Formaldehyd ................................................. %'',
so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben; Beispiel: Formaldehyd 25%
Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige in Spalte 1 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes gemäß den Gefährlichkeitsmerkmalen in Spalte 4.
Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet, wie „Xylol'', so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren (a) es sich handelt, oder ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt; Beispiel: a) o-Xylol
In Spalte 2
der Hinweis (J=ja), daß der Stoff außer den gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig oder mindergiftig noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG aufweist und in der Stoffliste des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie geführt wird (Anhang A der Chemikalienverordnung).der Hinweis (J=ja), daß der Stoff außer den gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig oder mindergiftig noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, ChemG aufweist und in der Stoffliste des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie geführt wird (Anhang A der Chemikalienverordnung).
In Spalte 3
die EINECS- und CAS-Nummer des Stoffes, soweit nicht neben der Angabe eines Stoffes (Spalte 1) ein Zusatz angefügt ist, wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'' oder „. . . und ihrer Salze und Ester''. Für solche Überbegriffe können weder EINECSnoch CAS-Nummern angegeben werden.
In Spalte 4
durch einen Kennbuchstaben (T+, T oder Xn) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhanges B Punkt 4.1 der Chemikalienverordnung.durch einen Kennbuchstaben (T+, T oder römisch zehn n) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhanges B Punkt 4.1 der Chemikalienverordnung.
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „mindergiftig'' auch die gefährliche Eigenschaft „krebserzeugend'' aufweisen, wird der diesen Stoffen in der Stoffliste des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugeordnete Kennbuchstabe „T'' zusätzlich in Klammer angeführt. Der entsprechende R-Satz 45 wird - ebenfalls in Klammer - in Spalte 5 angegeben.
In diesen Fällen kann die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol, den Kennbuchstaben und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' entfallen.
In Spalte 5
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhanges B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung (R-Sätze).
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1 und 2), „fruchtschädigend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen;
Beispiele:
R 23 Auch giftig beim Einatmen
R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
In Spalte 6
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhanges B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung (S-Sätze).
Ad 5 und 6:
Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge erforderlich.
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung enthalten, die der S-Sätze in Anhang B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung.
In Spalte 7
der Verweis auf die Anhänge der Chemikalienverordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C der Chemikalienverordnung) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D der Chemikalienverordnung) geregelt ist.
In Spalte 8
die festgelegten Konzentrationsgrenzen (Masseanteile) zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe oder die zutreffende Klasse in Verbindung mit den Anhängen C und D der Chemikalienverordnung.
II. Für jene sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe, für die in der vorläufigen Giftliste keine Konzentrationsgrenzen angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen ist, gelten die im Anhang B der Chemikalienverordnung unter Z 3.9.1 bis 3.9.3 und Z 3.9.5 festgelegten Grenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen. Dies gilt nicht für Stoffe, die Bestandteile einer Zubereitung von Lösungsmitteln oder Oberflächenbehandlungsmitteln nach Anhang C oder D der Chemikalienverordnung sind, sofern für solche Zubereitungen von Herstellern oder Importeuren die Einstufungsrichtlinien dieser Anhänge gemäß den §§ 5 und 6 in Verbindung mit § 23 der Chemikalienverordnung angewendet werden. römisch zwei. Für jene sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe, für die in der vorläufigen Giftliste keine Konzentrationsgrenzen angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen ist, gelten die im Anhang B der Chemikalienverordnung unter Ziffer 3 Punkt 9 Punkt eins bis 3 Punkt 9 Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5, festgelegten Grenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen. Dies gilt nicht für Stoffe, die Bestandteile einer Zubereitung von Lösungsmitteln oder Oberflächenbehandlungsmitteln nach Anhang C oder D der Chemikalienverordnung sind, sofern für solche Zubereitungen von Herstellern oder Importeuren die Einstufungsrichtlinien dieser Anhänge gemäß den Paragraphen 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 23, der Chemikalienverordnung angewendet werden.
---------------------------------------------------------------------
Giftliste nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.
---------------------------------------------------------------------