Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen. Paragraph 4, Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.
Dokumentnummer
NOR12134816
Alte Dokumentnummer
N8198911399L