Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß § 18 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei allen Rindern des Bestandes durchzuführen.Paragraph 19, (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß Paragraph 18, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei allen Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-zweifelhaft'', so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens vier Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Reagent (§ 7) festgestellt wird oder nicht mehr verdächtig (§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-zweifelhaft'', so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens vier Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Reagent (Paragraph 7,) festgestellt wird oder nicht mehr verdächtig (Paragraph 8, Absatz 2,) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
(3)Absatz 3,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen. Ferner sind auch alle Rinder jener Bestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen. Ferner sind auch alle Rinder jener Bestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (Paragraph 9,) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4)Absatz 4,Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen.
(5)Absatz 5,Der Amtstierarzt oder der nach § 2 Abs. 2 bestellte Tierarzt hat Reagenten durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.Der Amtstierarzt oder der nach Paragraph 2, Absatz 2, bestellte Tierarzt hat Reagenten durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12134831
Alte Dokumentnummer
N8198911414L