Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Finanzielle Bestimmungen
§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.Paragraph 26, (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 3, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24,, der Desinfektion (Paragraph 23, Absatz eins,) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken (Paragraph 16,) zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15), der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder auflaufen.Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (Paragraph 15,), der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder auflaufen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die Entgelte für die Vornahme der periodischen Untersuchungen nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12134838
Alte Dokumentnummer
N8198911421L