Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Strafbestimmungen
§ 28. Wer Paragraph 28, Wer
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt oderentgegen Paragraph 13, Absatz eins und 2 Rinder in Verkehr setzt oder
entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind, oderentgegen Paragraph 13, Absatz 5, Rinder in seinen Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ausgestellt sind, oder
entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oderentgegen Paragraph 18, der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt oderentgegen Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 24, die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt oder
einem oder mehreren Geboten oder Verboten des § 20 zuwiderhandelt odereinem oder mehreren Geboten oder Verboten des Paragraph 20, zuwiderhandelt oder
einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt odereiner gemäß Paragraph 21, angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt oder
als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,als Tierhalter entgegen Paragraph 23, Absatz eins, bei der Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12134840
Alte Dokumentnummer
N8198911423L