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§ 29 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2901.01.199031.07.2005 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch sieben

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 29, Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten drei Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134841

Alte Dokumentnummer

N8198911424L