Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29. Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten drei Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit. Paragraph 29, Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten drei Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit.