Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Methodenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1989Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. § 1 schließt jedoch eine weiterführende Untersuchung auf nicht im Anhang genannte Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung notwendig ist. Paragraph 3, Paragraph eins, schließt jedoch eine weiterführende Untersuchung auf nicht im Anhang genannte Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung notwendig ist.
Dokumentnummer
NOR12134851
Alte Dokumentnummer
N8198911978A