Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1990 bis 08.07.1993 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 409.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 401.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

08.07.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde

Paragraph 4, (1) Die Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.

  1. Absatz 2,Die Bestätigung kann
    1. Ziffer eins
      für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
    2. Ziffer 2
      für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von drei Jahren
    ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. In begründeten Fällen kann auch ein längerer Zeitraum festgesetzt werden. Die Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 3,In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes oder der Anstalt oder von diesem beauftragte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde haben unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Abschrift derselben der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134940

Alte Dokumentnummer

N8198914751J