Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.1990 bis 08.07.1993 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1309.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 1301.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

08.07.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften

Paragraph 13, (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar und für Unbefugte unzugänglich sein.

  1. Absatz 2,Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen, insbesondere wegen der geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich, so darf die Lagerung, die Aufbewahrung und das Vorrätighalten in versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam mit anderen Waren, aber von diesen deutlich getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
  2. Absatz 3,In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen, nur für Gifte bestimmten Metall-Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden.
  3. Absatz 4,Räume gemäß Absatz eins und 2 und Metall-Sicherheitsschränke gemäß Absatz 3, müssen durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte Aufschrift „Gift'' gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 5,Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen, wie Absperrungen und dergleichen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, daß für Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist.
  5. Absatz 6,Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG verwendet werden und bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift „Für Gifte bestimmt'' gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel, Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von Land- oder Forstwirten oder von sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch für Gifte bestimmt'' deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
  6. Absatz 7,Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung 1973 oder der Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz zu beachten sind, nicht berührt.

Schlagworte

innerbetrieblich, Landwirt

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134949

Alte Dokumentnummer

N8198914760J