Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührentarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl einzureichen, ist, sofern sich hiebei erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens 50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH. Paragraph 4, Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl einzureichen, ist, sofern sich hiebei erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens 50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH.
Dokumentnummer
NOR12134963
Alte Dokumentnummer
N8198915349J