Rechtstracker.at

§ 7 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199210.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000
§ 712.05.198930.06.1992 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grundsätze und Grundlagen der Einstufung

Paragraph 7, (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.

  1. Absatz 2,Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      physikalisch-chemische Daten,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,
    3. Ziffer 3
      das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.
    Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen einzustufen; wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind Zubereitungen nach dem unter Ziffer 3, genannten Berechnungsverfahren einzustufen. Für Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Eigenschaften enthalten, ist jedoch grundsätzlich das unter Ziffer 3, genannte Berechnungsverfahren anzuwenden; liegen Untersuchungsergebnisse gemäß Ziffer 2, vor, die auf eine höhere Gefährlichkeit hinweisen, sind diese der Einstufung zugrundezulegen.
  2. Absatz 3,Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG, die nach Paragraph 3, Absatz 2, einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.
  3. Absatz 4,Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:
    1. Ziffer eins
      0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,
    2. Ziffer 2
      1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.
    Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste niedrigere Werte festgelegt sind oder die Zubereitung mehrere Stoffe mit jeweils sehr giftigen oder ätzenden Eigenschaften enthält, deren Masseanteile in Summe die unter Ziffer eins, oder 2 genannten Werte erreichen oder überschreiten.
  4. Absatz 5,Die Einstufung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des Paragraph 4, ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.
  5. Absatz 6,Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (Paragraph 7, Absatz 3, ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln.
  7. Absatz 8,Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.
  8. Absatz 9,Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen.
  9. Absatz 10,Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen römisch zwei und römisch drei der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist.

Schlagworte

Anmeldungsnachweisverordnung

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134972

Alte Dokumentnummer

N8198916169J