(2)Absatz 2,Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:
physikalisch-chemische Daten,
Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,
das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.
Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen einzustufen; wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind Zubereitungen nach dem unter Z 3 genannten Berechnungsverfahren einzustufen. Für Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Eigenschaften enthalten, ist jedoch grundsätzlich das unter Z 3 genannte Berechnungsverfahren anzuwenden; liegen Untersuchungsergebnisse gemäß Z 2 vor, die auf eine höhere Gefährlichkeit hinweisen, sind diese der Einstufung zugrundezulegen.Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen einzustufen; wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind Zubereitungen nach dem unter Ziffer 3, genannten Berechnungsverfahren einzustufen. Für Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Eigenschaften enthalten, ist jedoch grundsätzlich das unter Ziffer 3, genannte Berechnungsverfahren anzuwenden; liegen Untersuchungsergebnisse gemäß Ziffer 2, vor, die auf eine höhere Gefährlichkeit hinweisen, sind diese der Einstufung zugrundezulegen.