Rechtstracker.at

§ 12 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.199210.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000
§ 1212.05.198930.06.1992 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Kennzeichnung

1. Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 12, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 2, Absatz 5, ChemG) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des gefährlichen Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe und ihr Masseanteil nach Maßgabe des Paragraph 13,;
    2. Ziffer 2
      Name (Firma), Adresse und Telephonnummer des Herstellers oder des Importeurs; wird der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung in der Originalverpackung des ausländischen Herstellers abgegeben, so ist auch dieser anzugeben;
    3. Ziffer 3
      Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren (Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des Paragraph 14,;
    4. Ziffer 4
      Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe des Paragraph 15,;
    5. Ziffer 5
      Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge (S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.) nach Maßgabe des Paragraph 16,;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nach Maßgabe des Paragraph 17,;
    7. Ziffer 7
      Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach Maßgabe des Paragraph 18,
  2. Absatz 3,Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ChemG von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff'' zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
  3. Absatz 4,Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen Verpackung kann bei gleicher Einstufung das Gefahrensymbol gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durch das entsprechende Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.
  4. Absatz 5,Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Ziffer 1008,, ausgegeben am 1. August 1987, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben ist, die alle Angaben gemäß Absatz 2, enthält, und eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.
  6. Absatz 7,Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis hat die Angaben nach Absatz 2, zu enthalten. Bei der Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Absatz 2, enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.
  7. Absatz 8,Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in andere als die in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung eine vollständige Kennzeichnung aufweisen, wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung auf den Einzelverpackungen eine eindeutige Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen; diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrstaates erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in Tankcontainern, Tankfahrzeugen oder Kesselwagen ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Absatz 2, enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134977

Alte Dokumentnummer

N8198916174J