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Art. 1

Fassungen
01.08.1989 bis 10.03.1993 — BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 201/2018
Art. 118.12.199631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 640/1996
Art. 111.03.199317.12.1996 § → § BGBl. Nr. 206/1993
Art. 101.08.198910.03.1993 BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 283/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.1993danach: BGBl. Nr. 206/1993

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Übereinkommen“ das am 22. März 1985 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht;
  2. Ziffer 2
    bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Sekretariat“ das Sekretariat des Übereinkommens;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „geregelter Stoff“ einen in Anlage A zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung der aufgeführten Stoffe enthalten sind;
  5. Ziffer 5
    bedeutet „Produktion“ die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „Verbrauch“ die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren;
  7. Ziffer 7
    bedeutet „berechneter Umfang“ der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit
Artikel 3 bestimmten Umfang;
  1. Ziffer 8
    bedeutet „industrielle Rationalisierung“ die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel auf Grund von Betriebsschließungen zu reagieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12134996

Alte Dokumentnummer

N8198916214J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A1/NOR12134996