Rechtstracker.at

Art. 2b

Fassungen
07.03.1991 bis 21.09.1993 — BGBl. Nr. 109/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2b heute28.07.2000 § → § BGBl. III Nr. 178/2012
Art. 2b22.09.199327.07.2000 § → § BGBl. Nr. 217/1996
Art. 2b07.03.199121.09.1993 BGBl. Nr. 109/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 b

Inkrafttretensdatum

07.03.1991BGBl. Nr. 109/1991

Außerkrafttretensdatum

21.09.1993danach: BGBl. Nr. 217/1996

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2B: Halone

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1992 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch zwei der Anlage A jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1986 übersteigen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch zwei der Anlage A jährlich 50 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 50 vH desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher Zwecke notwendig ist, für die keine angemessenen Alternativen verfügbar sind.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch zwei der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher Zwecke notwendig ist, für die keine angemessenen Alternativen verfügbar sind.
  4. Absatz 4,Bis zum 1. Januar 1993 nehmen die Vertragsparteien einen Beschluß an, in dem etwaige wesentliche Zwecke im Sinne der Absätze 2 und 3 festgelegt werden. Dieser Beschluß wird von den Vertragsparteien auf ihrer darauffolgenden Tagung überprüft.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12134999

Alte Dokumentnummer

N8198916217J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A2b/NOR12134999