Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Besondere Lage der Entwicklungsländer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Protokolls unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfüllung der in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen Regelungsmaßnahmen gegenüber den in jenen Absätzen angegebenen Zeiträumen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken. Solche Vertragsparteien dürfen jedoch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf nicht überschreiten. Jede solche Vertragspartei hat das Recht, entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, den Zugang zu umweltverträglichen alternativen Stoffen und Technologien zu erleichtern und sie beim möglichst raschen Einsatz solcher Stoffe und Technologien zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bereitstellung von Subventionen, Hilfen, Krediten, Garantien oder Versicherungsprogrammen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, für den Einsatz alternativer Technologien und von Ersatzerzeugnissen bilateral oder multilateral zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12135002
Alte Dokumentnummer
N8198916220J