Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Technische Unterstützung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Artikels 4 des Übereinkommens und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Förderung technischer Unterstützung zur Erleichterung der Beteiligung an diesem Protokoll und seiner Durchführung zusammen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner des Protokolls kann beim Sekretariat technische Unterstützung zum Zweck der Durchführung des Protokolls oder der Beteiligung daran beantragen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien beginnen auf ihrer ersten Tagung mit den Beratungen über die Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 9 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsplänen. Diese Arbeitspläne berücksichtigen insbesondere die Bedürfnisse und Gegebenheiten der Entwicklungsländer. Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, sollen ermutigt werden, sich an den in solchen Arbeitsplänen vorgesehenen Tätigkeiten zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12135007
Alte Dokumentnummer
N8198916225J