Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1990Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Schadstoffbegrenzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zink-Kohlebatterien der Typen R6, R14 und R20 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,001% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht der gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung entsprechen, ist auf allen Handelsstufen bis 31. Dezember 1991 zulässig.Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht der gemäß Absatz eins und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung entsprechen, ist auf allen Handelsstufen bis 31. Dezember 1991 zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135048
Alte Dokumentnummer
N8199010029L