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Art. 1 § 13 AWG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 325/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1301.10.199801.11.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002
Art. 1 § 1301.01.199130.09.1998 BGBl. Nr. 325/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 325/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Absatz eins, ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Absatz eins, im Datenverbund (Paragraph 38,) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135165

Alte Dokumentnummer

N8199012117J