Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Durchfuhr
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Durchfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35, wennDie Durchfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den Paragraphen 34 und 35, wenn
der den Transport Durchführende dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Durchfuhr gemeldet und
eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen die Einfuhr keine Einwände bestehen, und erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt hat,
die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden und
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den Eingang der Meldung und der Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1 bestätigt hat.der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den Eingang der Meldung und der Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Ziffer eins, bestätigt hat.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Eingang der Meldung und die Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die Landeshauptmänner der durch den Transport berührten Länder in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135188
Alte Dokumentnummer
N8199012140J