Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Strafbestimmungen
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 13, des § 15, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 14 verletzt. Paragraph 22, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, unbefugt führt, den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 13,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 17, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 14, verletzt.