Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.11.1990 bis 19.03.1996 — BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 620.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 601.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 630/1990

Außerkrafttretensdatum

19.03.1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Das Material, aus dem die Einzelpackung hergestellt ist, muß für die Abpackung von Kondomen geeignet sein und darf keine nachteiligen Wirkungen auf Kondom und Beschichtungsmittel ausüben.

  1. Absatz 2,Die Einzelpackung muß so beschaffen sein, daß das Kondom ohne Hilfsmittel, leicht und ohne Beschädigungsrisiko zu entnehmen ist.
  2. Absatz 3,Sind Einzelpackungen miteinander verbunden (Streifenpackung), muß die Packungseinheit so beschaffen sein, daß jede Einzelpackung ohne Hilfsmittel, leicht und ohne Eröffnung der Einzelpackung von der verbleibenden Packungseinheit abzutrennen ist.
  3. Absatz 4,Jedes Kondom muß einzeln, hygienisch einwandfrei, vor Licht geschützt verpackt und gasdicht eingesiegelt sein.
  4. Absatz 5,Die Oberfläche der Einzelpackung muß so beschaffen sein, daß bei Benetzung mit Feuchtsubstanz kein Ausbluten der Farben auftritt.

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12135316

Alte Dokumentnummer

N8199013646J