Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Das Material, aus dem die Einzelpackung hergestellt ist, muß für die Abpackung von Kondomen geeignet sein und darf keine nachteiligen Wirkungen auf Kondom und Beschichtungsmittel ausüben.Paragraph 6, (1) Das Material, aus dem die Einzelpackung hergestellt ist, muß für die Abpackung von Kondomen geeignet sein und darf keine nachteiligen Wirkungen auf Kondom und Beschichtungsmittel ausüben.
(2)Absatz 2,Die Einzelpackung muß so beschaffen sein, daß das Kondom ohne Hilfsmittel, leicht und ohne Beschädigungsrisiko zu entnehmen ist.
(3)Absatz 3,Sind Einzelpackungen miteinander verbunden (Streifenpackung), muß die Packungseinheit so beschaffen sein, daß jede Einzelpackung ohne Hilfsmittel, leicht und ohne Eröffnung der Einzelpackung von der verbleibenden Packungseinheit abzutrennen ist.
(4)Absatz 4,Jedes Kondom muß einzeln, hygienisch einwandfrei, vor Licht geschützt verpackt und gasdicht eingesiegelt sein.
(5)Absatz 5,Die Oberfläche der Einzelpackung muß so beschaffen sein, daß bei Benetzung mit Feuchtsubstanz kein Ausbluten der Farben auftritt.
Dokumentnummer
NOR12135316
Alte Dokumentnummer
N8199013646J