Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 16. (1) Der Registrierungsnutzer, der Registrierungsträger und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sind durch die Prüfanstalt vom Ergebnis der Chargenprüfung gemäß § 15 unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen Einzelpackungen in der Prüfanstalt in Kenntnis zu setzen.Paragraph 16, (1) Der Registrierungsnutzer, der Registrierungsträger und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sind durch die Prüfanstalt vom Ergebnis der Chargenprüfung gemäß Paragraph 15, unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen Einzelpackungen in der Prüfanstalt in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Über eine Chargenprüfung gemäß § 15 ist ein Prüfbericht zu erstellen, aus dem eindeutig hervorgehen müssen:Über eine Chargenprüfung gemäß Paragraph 15, ist ein Prüfbericht zu erstellen, aus dem eindeutig hervorgehen müssen:
Kondomtype und Registernummer,
Chargennummer und Chargengröße,
die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Anhang, Teil A, sowie
die zusammenfassende Feststellung, ob die geprüfte Charge den Prüfanforderungen im Anhang, Teil A, entsprochen hat.
Dokumentnummer
NOR12135326
Alte Dokumentnummer
N8199013656J