Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Löschung der Registrierung
§ 19. (1) Die Zurücknahme der Registrierung einer Kondomtype hat durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erfolgen, wennParagraph 19, (1) Die Zurücknahme der Registrierung einer Kondomtype hat durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erfolgen, wenn
nachträglich bekannt wird, daß bei der Registrierung der Kondomtype ein Versagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist,nachträglich bekannt wird, daß bei der Registrierung der Kondomtype ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist,
die Prüfung von drei aufeinanderfolgenden Chargen einer Kondomtype durch eine staatlich autorisierte inländische Prüfanstalt ergeben hat, daß die im Anhang, Teil A, festgelegten Prüfanforderungen nicht erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Registrierungsträger sowie etwaige Registrierungsnutzer sind von der Zurücknahme der Registrierung gemäß Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Der Registrierungsträger sowie etwaige Registrierungsnutzer sind von der Zurücknahme der Registrierung gemäß Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12135329
Alte Dokumentnummer
N8199013659J