Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1991Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1991,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
ANLAGE A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an
Fließgewässer Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 30 ºC
2. Toxizität a) GF < 4 im keine
Fischtest Beeinträchtigungen
der biologischen
Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare 30 mg/l -
Stoffe
4. Absetzbare
Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigenden
Ablagerungen
5. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 b)
A.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l -
ber. als Al
7. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
8. Chrom-gesamt 1,0 mg/l 4,0 mg/l c)
ber. als Cr
9. Chrom-VI, 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
10. Eisen, 2,0 mg/l -
ber. als Fe
11. Ammonium, 15 mg/l begrenzt durch
ber. als N (1.5.-31.10.) d) NH3-N, pH-Wert
und Temperatur
30 mg/l
(1.11.-30.4.) d)
12. Ammoniak, 0,5 mg/l 20 mg/l
ber. als N
13. Phosphat- 1 mg/l -
Phosphor,
ber. als P
14. Sulfat, - 200 mg/l, im
ber. als SO4 Einzelfall nach
nach Baustoffen und
Verdünnung im
Kanal höhere
Werte zulässig
(ÖNORM B 2503,
März 1988)
15. Sulfid, 0,5 mg/l 2,0 mg/l
ber. als S
A.3 Organische Parameter
16. Chem. 200 mg/l e) -
Sauerstoffbedarf,
CSB, ber. als O2
17. Biochem. 25 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
BSB5, ber. als O2
18. Adsorb.org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene (AOX),
ber. als Cl
19. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe
20. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l
wasserstoffe
ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen;
durch NH3-N und Temperatur begrenzt,
ist die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom-III aus Gerbereibetrieben gefährdet, ist die Anforderung zu verschärfen,
bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt,
bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 2000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Kläranlage maßgebend,
durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org.geb. Kohlenstoff.