Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1991Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten. Paragraph 3, Wird für eine Untersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.
Dokumentnummer
NOR12135410
Alte Dokumentnummer
N8199110602X