Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 274/1992Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen
von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1992 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 274/1992).Kraft vergleiche Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,).
Text
Einstufung gefährlicher Zubereitungen
§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:Paragraph 4, (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 7, Absatz 2, zu erfolgen:
nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, odernach den in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder
für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).für Zubereitungen, die nicht nach Ziffer eins, eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1992 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1992 Lösungsmittel auch nach Paragraph 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach Paragraph 6, eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.
Dokumentnummer
NOR12135731
Alte Dokumentnummer
N8199211245Y