Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1992Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgtParagraph 3, (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt
durch den Bund (ausschließlich finanzierte Bundesförderung) oder
durch Bund und Länder (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).
(2)Absatz 2,Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.
(3)Absatz 3,Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, stellt der Bund Mittel für produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse, für Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen und für die Förderung von tierischen Produktionsalternativen zur Verfügung.
Dokumentnummer
NOR12135742
alte Dokumentnummer
N8199211303X