Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ozon-Warnwerte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe I und die Warnstufe II festgelegt.Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe römisch eins und die Warnstufe römisch zwei festgelegt.
(2)Absatz 2,In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe römisch eins und die Warnstufe römisch zwei überschritten werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135801
Alte Dokumentnummer
N8199220350J