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Art. 1 § 7

Fassungen
01.05.1992 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 701.05.199230.06.2003 BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozongesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 210/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 34/2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Auslösung der Warnstufen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe römisch eins, Warnstufe römisch zwei) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
  2. Absatz 2,Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn der Warnwert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstellen eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Die Warnstufe römisch eins oder römisch zwei ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135802

Alte Dokumentnummer

N8199220351J