Rechtstracker.at

Art. 1 § 8

Fassungen
01.05.1992 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 801.05.199230.06.2003 BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozongesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 210/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 34/2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Information und Empfehlungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen römisch eins und römisch zwei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
  3. Absatz 3,Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat bei Auslösung der Warnstufen auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
  5. Absatz 5,Für Informationen im Sinne der Absatz 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß Paragraph 4,

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135803

Alte Dokumentnummer

N8199220352J