Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
Bei Auslösung der Warnstufen I und II hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren. Bei Auslösung der Warnstufen römisch eins und römisch zwei hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135804
Alte Dokumentnummer
N8199220353J