Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Entwarnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen römisch eins und römisch zwei) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.Gemäß Paragraphen 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135805
Alte Dokumentnummer
N8199220354J