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Art. 1 § 13

Fassungen
01.05.1992 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 1301.05.199230.06.2003 BGBl. Nr. 210/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozongesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 210/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 34/2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanierungsplan

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, in denen die Vorwarnstufe für die Immissionskonzentration von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan oder eine überarbeitete Fassung eines bereits bestehenden Sanierungsplanes innerhalb von zwei Jahren auszuarbeiten.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Sanierungsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Sanierungsplan hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Immissionssituation von Ozon und Ozonvorläufersubstanzen sowie der meteorologischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
    2. Ziffer 2
      eine regional differenzierte Darstellung der Emissionen (Emissionskataster) der Ozonvorläufersubstanzen einschließlich der biogenen flüchtigen organischen Verbindungen,
    3. Ziffer 3
      eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der genannten Emissionen für die kommenden zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Verkehrs,
    4. Ziffer 4
      emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im Paragraph 11, genannten Reduktionsziele erreicht werden.
  4. Absatz 4,Der Sanierungsplan ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135808

Alte Dokumentnummer

N8199220357J