Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sanierungsplan
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, in denen die Vorwarnstufe für die Immissionskonzentration von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan oder eine überarbeitete Fassung eines bereits bestehenden Sanierungsplanes innerhalb von zwei Jahren auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Sanierungsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Sanierungsplan hat insbesondere zu umfassen:
eine Darstellung der Immissionssituation von Ozon und Ozonvorläufersubstanzen sowie der meteorologischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
eine regional differenzierte Darstellung der Emissionen (Emissionskataster) der Ozonvorläufersubstanzen einschließlich der biogenen flüchtigen organischen Verbindungen,
eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der genannten Emissionen für die kommenden zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Verkehrs,
emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im § 11 genannten Reduktionsziele erreicht werden.emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die im Paragraph 11, genannten Reduktionsziele erreicht werden.
(4)Absatz 4,Der Sanierungsplan ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135808
Alte Dokumentnummer
N8199220357J