Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem Bescheid oder einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem Bescheid oder einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, zuwiderhandelt;
mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135811
Alte Dokumentnummer
N8199220360J