Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199630.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008
§ 601.09.199230.06.1996 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 460/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nostrifikation ausländischer Urkunden

Paragraph 6, (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen (Paragraph 32,) in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als österreichischen Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einer medizinisch-technischen Akademie für die betreffende Fachrichtung eingeholt werden.

  1. Absatz 2,Die Anerkennung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie der entsprechenden Fachrichtung ergänzt wird und hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Weitere im In- oder Ausland erfolgreich absolvierte theoretische und/oder praktische Ausbildungen, die durch Absatz eins, nicht erfaßt sind, können auf Antrag vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Nostrifikationsverfahren angerechnet werden, wenn die Ausbildungsinhalte und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.
  3. Absatz 4,Wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunden nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland absolvierte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem der in diesem Bundesgesetz geregelten Berufe entspricht, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz statt der Gleichachtung die Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, aussprechen. Gleichzeitig kann er unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse festlegen, welche Gegenstände die kommissionelle Diplomprüfung zu umfassen hat, wobei insbesondere auf die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten Bedacht zu nehmen ist.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Zulassung zur ergänzenden Ausbildung sowie des Ausschlusses von der Ausbildung gilt Paragraph 17, Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse und die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder die praktische Ausbildung wiederholt werden kann, sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung.

Schlagworte

Inland

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12135887

Alte Dokumentnummer

N8199221726J