Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1992Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 5, (1) Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Weinbautreibende haben auf der Transportbescheinigung anzugeben, ob eine Übermenge abgegeben wird (Abschreibung gemäß § 27a Abs. 5 des Weingesetzes). Ein Lieferschein bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften (§ 46 Abs. 6 des Weingesetzes) gilt dann als Abschreibung, wenn er die für die Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält.Weinbautreibende haben auf der Transportbescheinigung anzugeben, ob eine Übermenge abgegeben wird (Abschreibung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, des Weingesetzes). Ein Lieferschein bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften (Paragraph 46, Absatz 6, des Weingesetzes) gilt dann als Abschreibung, wenn er die für die Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält.
Dokumentnummer
NOR12135922
Alte Dokumentnummer
N8199222118J