Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.10.1992 bis 21.05.1997 — BGBl. Nr. 630/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 141/1999
§ 422.05.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 132/1997
§ 403.10.199221.05.1997 BGBl. Nr. 630/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.10.1992BGBl. Nr. 630/1992

Außerkrafttretensdatum

21.05.1997danach: BGBl. II Nr. 132/1997

Index

80/03 Weinrecht

Text

Weitere Weinbehandlungsmittel

Paragraph 4, Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Kohlensäure (Kohlendioxid)
    Sie darf gasförmig, auch verdichtet, sei sie industriell hergestellt oder bei der Gärung von Most entstanden, als Kohlensäuretrockeneis oder -schnee zugesetzt werden. Nicht versetzter Wein gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Weingesetzes darf aber höchstens 2 Gramm Kohlendioxid je Liter enthalten.
    Kohlendioxid (industriell hergestellt):

       Beschaffenheit                    farbloses Gas, im Geschmack

                                         schwach säuerlich und ohne

                                         Fremdgeschmack

       Gehalt                            nicht weniger als 99,50%

                                         CO2 Prozentgehalt Volumen in

                                         Volumen (V/V)

       Verunreinigungen                  sauer reagierende

       Nebenbestandteile                 Verunreinigungen: nicht mehr

                                         als 20 ppm V/V

                                         Kohlenmonoxid: nicht

                                         mehr als 10 ppm V/V

                                         Phosphorwasserstoff,

                                         Schwefelwasserstoff und

                                         organische, reduzierende

                                         Stoffe: nicht nachweisbar

                                         aliphatische

                                         Kohlenwasserstoffe

                                         (Mineralölprodukte):

                                         nicht mehr als 5 mg/m3

                                         Escherichia coli und

                                         Getränkeschädlinge (zB

                                         Hefen): in 100 l CO2-Gas

                                         nicht nachweisbar

    2. Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

       Aussehen                          weißes Pulver

       Gehalt                            nicht weniger als 99%

                                         nach Trocknung bei

                                         105 Grad C

       in Salzsäure unlösliche Anteile   nicht mehr als 200 mg/kg

       Chlorid                           nicht mehr als 250 mg/kg

       Sulfat                            nicht mehr als 2 500 mg/kg

       Blei                              nicht mehr als 10 mg/kg

Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure je Liter verwendet werden, wobei sich der Calciumgehalt des Weines auf nicht mehr als 220 Milligramm je Liter erhöhen darf. Überdies darf er auch mit kleinen Mengen des Calciumdoppelsalzes der D-Weinsäure und der L-Apfelsäure versetzt sein. Solche SO2 spezielle Kalkpräparate können allein („Doppelsalzentsäuerung'') oder in Kombination mit Weinsäure („verbesserte Doppeltsalzentsäuerung'') verwendet werden. Der kohlensäure Kalk darf mit reinem Wasser gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angerührt werden.
  1. Ziffer 3
    Metaweinsäure
    Metaweinsäure hat mindestens 32% veresterte Weinsäure und nach Hydrolyse mindestens 105% Weinsäure, bezogen auf das Ausgangsprodukt, zu enthalten.
    Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem Ausmaß von 20 Gramm je 100 Liter zugegeben werden.
    Metaweinsäure muß vor Luft- und Feuchtigkeitszutritt geschützt verpackt werden. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

    4. Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

       Aussehen                          weißes, kristallines oder

                                         körniges Pulver

       Gehalt                            mindestens 98% i. T.

       Flüchtige Anteile                 höchstens 1% (4h,

                                         105 Grad G)

       Oxalate                           höchstens 0,05% (als

                                         Oxalsäure)

Er ist als Kontaktweinstein zur Weinsteinstabilisierung bei den nach Paragraph eins, des Weingesetzes angeführten Produkten zugelassen.
Weinstein darf bis zu einer Höchstmenge von 6 Gramm je Liter Wein zugesetzt werden.
  1. Ziffer 5
    Zuckercouleur
    Das Auffärben mit Zuckercouleur ist nur bei versetztem Wein und Obstwein zulässig. Zuckercouleur darf beim Vermischen mit Wein zu keinen technisch vermeidbaren Trübungen führen.
    1. Litera a
      Zuckercouleur (kaustisch):

          Aussehen                       braune, wasserlösliche,

                                         viskose Flüssigkeit oder

                                         amorphes, braunes

                                         wasserlösliches Pulver

          Trockenmasse

          der flüssigen

          Zuckercouleur                  60-80%

          Asche                          nicht mehr als 0,8%

          Direkt reduzierender Zucker

          berechnet als Invertzucker     10-30%

          Gesamtzucker

          berechnet als Invertzucker     15-30%

          Ammoniakstickstoff             nicht nachweisbar

          Kupfer                         höchstens 20 mg/kg

          Quecksilber                    höchstens 0,1 mg/kg

          Blei                           höchstens 10 mg/kg

          SO2                            höchstens 0,01%

       b) Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):

          Aussehen                       braune, wasserlösliche,

                                         viskose Flüssigkeit oder

                                         amorphes braunes,

                                         wasserlösliches Pulver

          Ammoniakstickstoff             höchstens 0,5%

          Schwefeldioxid                 höchstens 0,1%

          Gesamtschwefel                 höchstens 0,7%

          Gesamtphosphor

          berechnet als

          P2O5                           höchstens 0,5%

          Kupfer                         höchstens 20 mg/kg

          Quecksilber                    höchstens 0,1 mg/kg

          Blei                           höchstens 10 mg/kg

          4-Methylimidazol               höchstens 200 mg/kg bei

                                         einem Produkt mit

                                         Farbstärke

                                         von 20 000 EBC-Einheiten

  1. Litera c
    Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):
    Alle Anforderungen wie für „Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren)'', der Gehalt an SO2 darf jedoch nicht mehr als 0,02% betragen.
  1. Ziffer 6
    Pektolytische Enzyme
    Pektolytische Enzyme entsprechen den Reinheitsanforderungen, wenn sie frei von Toxinen und Salmonellen sind und der Gehalt an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei 10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm nicht übersteigt.
    Pektolytischen Enzymen dürfen mit Ausnahme von Schwefliger Säure keine Stoffe zur Konservierung zugesetzt werden. Pektolytische Enzyme sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.

    7. Zitronensäure

       Gehalt                            nicht weniger als 99%

                                         (wasserfrei) und nicht

                                         weniger als 91,2%

                                         (Monohydrat)

       Sulfatierte Asche                 nicht mehr als 0,05%

       Oxalsäure                         nicht mehr als 0,1%

Zitronensäure darf bei der Obstweinherstellung verwendet werden.
Ferner sind bei Perlwein und Schaumwein Zitronensäurezusätze bis zu einer Höchstmenge von 1,5 Gramm je Liter zugelassen, wobei der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, 7,5 Gramm je Liter nicht übersteigen darf.

    8. Glucose (Dextrose, Traubenzucker)

       Trockensubstanz

       (TS), gravimetrisch

       Glucose-Monohydrat                mindestens 90%

       Glucose-Anhydrid                  mindestens 98%

       Gehalt an D-Glucose               mindestens 99% d. TS

       Sulfatasche                       höchstens 0,25% d. TS

       Schweflige Säure (als SO2)        höchstens 15 mg/kg TS

       Arsen                             höchstens 1 mg/kg TS

       Kupfer                            höchstens 2 mg/kg TS

       Blei                              höchstens 2 mg/kg TS

Glucose darf nur zur Herstellung von versetztem Wein und versetztem Obstwein verwendet werden.
  1. Ziffer 9
    Ammoniumchlorid (Chlorammonium)
    Chemisch reines Ammoniumchlorid darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.
  2. Ziffer 10
    Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)
    Chemisch reines Di-Ammoniumphosphat darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.
  3. Ziffer 11
    Hefen
    Zur Einleitung oder Förderung der Gärung darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe in flüssiger oder trockener Form verwendet werden. Hefe in flüssiger Form darf nur in Traubenmost oder Wein gezüchtet, Trockenhefe in Traubenmost, Wein oder wässerigen Mischungen, wobei der Wasseranteil höchstens 50% betragen darf, vorgequollen werden. Diese Hefepräparate müssen frei von wilden Hefen, Bakterien, Schimmelpilzen und deren Sporen sein, dürfen jedoch gärenden oder vergorenen Traubenmost und für die Weinbehandlung zugelassene Stoffe enthalten. Sie dürfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden. Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden.
    Hefen sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
    Bei der Sekterzeugung darf Kalziumalginat oder Kaliumalginat als Hilfsmittel zur Immobilisierung von Hefen verwendet werden. Alginate dürfen in 100 Gramm nicht mehr als 0,3 mg Arsen, 0,5 mg Blei und nicht mehr als 4 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten und haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

       a) Kalziumalginat

          Aussehen                       weißes bis gelbliches

                                         faseriges oder körniges

                                         Pulver; praktisch geruch-

                                         und

                                         geschmacklos

          Gehalt                         nicht weniger als 18% und

                                         nicht mehr als 21%

                                         Kohlendioxid, entsprechend

                                         89,6% bis 104,5%

                                         Kalziumalginat

                                         (Äquivalentgewicht 219)

          Asche                          zwischen 15% und 24%

                                         nach vierstündigem Trocknen

                                         bei 105 Grad C und Glühen

                                         bei 600 Grad C

          Unlösliche

          Bestandteile                   nicht mehr als 0,5%

          Flüchtige Anteile              nicht mehr als 15% nach

                                         vierstündigem Trocknen

                                         bei 105 Grad C

          In Salzsäure (etwa 3n)

          unlösliche Asche               nicht mehr als 0,5%

       b) Kaliumalginat

          Aussehen                       weißes bis gelbes faseriges

                                         oder körniges Pulver;

                                         praktisch geruch- und

                                         geschmacklos

          Gehalt                         nicht weniger als 16,5%

                                         und nicht mehr als 19,5%

                                         Kohlendioxid, entsprechend

                                         89,2 bis 105% Alginsäure

                                         (Äquivalentgewicht 238)

          Asche                          nicht weniger als  23% und

                                         nicht mehr als 32% nach

                                         vierstündigem Trocknen

                                         bei 105 Grad C und Glühen

                                         bei 600 Grad C

          Unlösliche

          Bestandteile

          in verdünnter

          NaOH                           nicht mehr als 0,5%

          Flüchtige Anteile              nicht mehr als 15% nach

                                         vierstündigem Trocknen

                                         bei 105 Grad C

          In Salzsäure

          (etwa 3n) un

          lösliche Asche                 nicht mehr als 0,5%

  1. Ziffer 12
    Bakterien zum Äpfelsäureabbau
    Zur Einleitung oder Förderung des Abbaues von Äpfelsäure in Most oder Wein dürfen geeignete Bakterienkulturen der Gattungen Leuconostoc, Laktobacillus und Pediococcus verwendet werden.
    Sie müssen die Äpfelsäure in Milchsäure umwandeln, dürfen den Wein jedoch nicht nachteilig beeinflussen.
    Sie müssen aus Trauben, Mosten, Weinen oder aus Traubenverarbeitungserzeugnissen isoliert worden sein und werden entweder flüssig, gefroren oder als Pulver, gewonnen durch Lyophilisation in Reinkultur oder assoziierter Kultur, verwendet.
    Der Gehalt an lebensfähigen Milchsäurebakterien muß mindestens 10 hoch 8/g bzw. 10 hoch 7/ml an Milchsäurebakterien einer anderen als der angegebenen Art(en) weniger als 0,01% der lebensfähigen Milchsäurebakterien insgesamt, an aeroben Bakterien weniger als 10 hoch 3/g Pulver oder ml, der Gesamtgehalt an Hefen weniger als 10 hoch 3/g Pulver oder ml betragen. Der Schimmelanteil muß weniger als 10 hoch 3/g Pulver oder ml betragen.
    In der Gebrauchsanweisung sind anzugeben:
    Reaktivierungsverfahren, Herstellungstermin,
    Haltbarkeitsdauer und Lagerbedingungen.

   13. Stickstoff

       Beschaffenheit                    farbloses, geruchloses Gas

       Gehalt                            nicht weniger als 99,95%

                                         V/V

       Verunreinigungen,

       Nebenbestandteile                 Kohlenmonoxid: nicht mehr

                                         als 10 ppm V/V

                                         Stickoxide (NO tief x):

                                         nicht mehr als 2,5 ppm V/V

                                         aliphatische

                                         Kohlenwasserstoffe

                                         (Mineralölprodukte): nicht

                                         mehr als 5 mg/m3

       Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der

       Weintechnologie verwendet werden.

   14. Sauerstoff und Druckluft

       Beschaffenheit:                   farblose, geruchlose Gase

Sauerstoff und Druckluft dürfen dem Wein zur Lüftung zugeführt werden.
Das Vorspannen von Apparaturen mit Druckluft oder der Einsatz als Treibgas ist nicht als Weinbehandlung anzusehen und fällt daher nicht unter diese Verordnung. Die Bestimmungen der Schankanlagenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1987,) bleiben unberührt.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Kohlensäureschnee, Luftzutritt

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12135981

alte Dokumentnummer

N8199223076J