Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
03.10.1992 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 630/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute24.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 141/1999
§ 503.10.199223.07.1999 BGBl. Nr. 630/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.10.1992BGBl. Nr. 630/1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Wiederherstellung von Wein

Paragraph 5, Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in Paragraph eins bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle
    Ihr Zusatz ist zulässig zur Beseitigung von Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Fehlern und zur Entfärbung hochfarbiger Weißweine, nicht aber zur Beseitigung dem Rotweinfarbstoffes von Rotwein.
    Aussehen: Schwarze, leichte, trockene, geruch- und
    geschmacklose Pulver und Granulate
    In 20%iger Salpetersäure lösliche Anteile:

               Blei........ höchstens 50 mg/kg

               Zink........ höchstens 1 500 mg/kg

               Arsen....... höchstens 5 mg/kg

       Sie muß frei von Cyanverbindungen, Teerprodukten und

       polycyclischen Aromaten sein. Die Präparate sind luft- und

       wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist

       hermetisch wiederzuverschließen.

    2. L(+)Weinsäure

       Aussehen                          farblose, durchscheinende

                                         Kristalle

       Gehalt                            mindestens 99%

       Sulfat. Asche                     höchstens 0,1%

       Oxalsäure                         höchstens 0,1%

       Kupfer                            höchstens 10 mg/kg

       Eisen                             höchstens 10 mg/kg

Durch Zusatz einer Menge von höchstens 1 Gramm je Liter darf Säuremangel bei Wein, der von Natur aus gegeben war oder infolge zu starken biologischen Säureabbaues entstanden ist, beseitigt werden.
Weinsäure darf auch im Rahmen einer „verbesserten Doppelsalzentsäuerung'' verwendet werden (Paragraph 4, Ziffer 2,).
  1. Ziffer 3
    Silberchlorid
    Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Marcaptanböcksern des Weines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der Gewichtseinheit anzugeben. Durch begleitende analytische Kontrolle ist sicherzustellen, daß der Silbergehalt 0,5 mg je Liter nicht überschreitet.
  2. Ziffer 4
    Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat)
    Zur Beseitigung von Schwefelwasserstoff- und Mercaptanböcksern ist die Behandlung mit chemisch reinem Kupfersulfat zugelassen. Kupfersulfat darf bis zu einer Höchstmenge von 20 Milligramm je Liter Wein zugesetzt werden. Mit Kupfersulfat behandelter Wein ist einer nachfolgenden Schönung mit gelbem Blutlaugensalz (Blauschönung) zu unterziehen, wodurch der Kupfergehalt des fertigen Weines auf weniger als 1,0 mg/l abgesenkt werden muß. Die bei Durchführung einer Blauschönung normierten begleitenden analytischen Kontrollen sind auch bei einer Behandlung mit Kupfersulfat durchzuführen, wobei nach Abschluß dieser Maßnahme eine dokumentierte analytische Überprüfung des Kupfergehaltes vorgenommen werden muß.

Schlagworte

Tierkohle, Geruchsfehler, Geschmacksfehler, Schwefelböckser, Schwefelwasserstoffböckser

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12135982

Alte Dokumentnummer

N8199223077J